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Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für Angehörige

30. September 2026

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, steht meist auch die Arbeit zur Debatte. Wer soll die Klinikentlassung organisieren, den Pflegedienst suchen, die Anträge stellen? Pflegezeit und Familienpflegezeit sind die gesetzlichen Werkzeuge dafür. Sie geben Ihnen einen Anspruch auf Freistellung – keinen Gefallen, um den Sie bitten müssen. Dieser Ratgeber erklärt die drei Freistellungsmodelle, ihre Voraussetzungen und die Fristen, die Sie einhalten müssen.

Rechtsstand: August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.

Drei Modelle im Überblick

  Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Familienpflegezeit
Dauer bis 10 Arbeitstage bis 6 Monate bis 24 Monate
Umfang vollständig vollständig oder teilweise nur teilweise, mind. 15 Wochenstunden
Betriebsgröße keine Grenze mehr als 15 Beschäftigte mehr als 25 Beschäftigte
Ankündigung unverzüglich 10 Arbeitstage vorher, Textform 8 Wochen vorher, Textform
Geld Pflegeunterstützungsgeld zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen
Rechtsgrundlage § 2 PflegeZG § 3 PflegeZG § 2 FPfZG

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: die zehn Tage für den Akutfall

Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn sie in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die Versorgung sicherstellen müssen.

Das ist das Instrument für die ersten Tage nach einem Schlaganfall, einem Sturz oder einer überraschenden Klinikentlassung. Es gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen; der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen.

Der Arbeitgeber muss das Entgelt in dieser Zeit nicht fortzahlen. Dafür gibt es das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI: einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Beantragt wird es unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe Person geltend, sind die zehn Tage insgesamt begrenzt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für Angehörige

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist die Freistellung für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen. Sie kann vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden und beträgt längstens sechs Monate je pflegebedürftiger Person.

Wichtige Punkte:

  • Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. In kleineren Betrieben bleibt nur die einvernehmliche Lösung.
  • Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
  • Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform erfolgen, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Bei teilweiser Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
  • Während der Freistellung besteht Kündigungsschutz.

Ein Entgelt wird nicht gezahlt. Zum Ausgleich können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das monatlich ausgezahlt und nach Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt wird.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ist auf längere Verläufe zugeschnitten. Sie sieht eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate vor. Die verringerte Arbeitszeit muss dabei wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; bei schwankenden Arbeitszeiten darf der Durchschnitt über bis zu ein Jahr diese Grenze nicht unterschreiten.

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgerechnet. Angekündigt wird spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform.

Entscheidend ist die gemeinsame Obergrenze: Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Wer zuerst sechs Monate Pflegezeit nimmt, hat anschließend noch bis zu 18 Monate Familienpflegezeit.

Das zinslose Darlehen

Weder Pflegezeit noch Familienpflegezeit werden vom Arbeitgeber vergütet. Um den Einkommensausfall abzufedern, sieht das Familienpflegezeitgesetz ein zinsloses Darlehen des Bundes vor. Beantragt wird es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, und zwar direkt von der freigestellten Person, nicht über den Arbeitgeber.

Das Darlehen wird monatlich in Raten ausgezahlt und deckt einen Teil des Nettoentgelts ab, das durch die Freistellung wegfällt. Zurückgezahlt wird nach dem Ende der Freistellung, ebenfalls in Raten. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet werden. Wichtig: Der Antrag sollte gestellt werden, bevor die Freistellung beginnt, damit die Auszahlung nicht ins Stocken gerät.

Kündigungsschutz und Rückkehr in den Beruf

Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur möglich, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde sie in einem besonderen Fall ausnahmsweise für zulässig erklärt. Der Schutz beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn.

Nach dem Ende der Freistellung kehren Sie in Ihre vorherige Arbeitszeit zurück. Bei teilweiser Freistellung endet die Reduzierung automatisch mit dem vereinbarten Zeitraum; eine gesonderte Rückkehrvereinbarung ist dafür nicht nötig. Wer die Freistellung vorzeitig beenden möchte, weil die pflegebedürftige Person nicht mehr pflegebedürftig ist oder verstirbt, sollte den Arbeitgeber unverzüglich informieren – die Freistellung endet dann in der Regel vier Wochen nach dem Eintritt dieser Veränderung.

Wer als naher Angehöriger gilt

Der Begriff ist im Pflegezeitgesetz weiter gefasst, als viele erwarten. Dazu zählen unter anderem Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Auch die Kinder und Adoptivkinder des Ehegatten oder Lebenspartners sind erfasst.

Die häufigsten Fehler

  • Zu spät angekündigt. Die Fristen von zehn Arbeitstagen und acht Wochen sind Ausschlussfristen für den Beginn. Wer sie versäumt, verschiebt den Start.
  • Mündlich angekündigt. Pflegezeit und Familienpflegezeit verlangen Textform. Eine E-Mail genügt, ein Gespräch auf dem Flur nicht.
  • Unklar formuliert. Aus der Ankündigung muss hervorgehen, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist.
  • Pflegeunterstützungsgeld vergessen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Wer erst Wochen später daran denkt, riskiert den Anspruch.
  • Zeit ohne Plan genommen. Zehn Tage vergehen schnell. Sinnvoll ist, sie für Weichenstellungen zu nutzen: Pflegegrad beantragen, Pflegedienst auswählen, Hilfsmittel klären.

Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Bei mehr als 15 Beschäftigten ist die Pflegezeit ein Anspruch, kein Antrag. Der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Ankündigungsfrist gewahrt ist. Verhandelbar ist die konkrete Verteilung der Arbeitszeit bei teilweiser Freistellung.

Kann ich beide Modelle nacheinander nutzen?

Ja, sie müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen. Insgesamt sind 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen möglich.

Gilt das auch, wenn der Angehörige in einer Wohngemeinschaft lebt?

Die Pflegezeit setzt Pflege in häuslicher Umgebung voraus. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist rechtlich eine häusliche Umgebung – die Bewohner sind Mieter, keine Heimbewohner. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung greift ohnehin schon dann, wenn Sie die Versorgung erst organisieren.

Bin ich während der Freistellung versichert?

Bei vollständiger Freistellung können Sie auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Abs. 1 SGB XI erhalten. Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen.

Freistellung nutzen, um die Versorgung aufzustellen

Die zehn Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind selten genug, um selbst zu pflegen – aber sie reichen, um die Versorgung zu organisieren. Aus unserer Erfahrung sind diese Schritte am dringlichsten: den Pflegegrad beantragen, die ärztlichen Verordnungen klären, einen Pflegedienst auswählen und die Wohnsituation prüfen.

Wenn es um Beatmung, Tracheostoma oder eine PEG-Sonde geht, kommt die Frage nach der außerklinischen Intensivpflege hinzu. Bei diesem Übergang aus der Klinik unterstützen wir mit der Pflegeüberleitung und übernehmen auf Wunsch die Antragstellung mit den Kassen.

Wenn absehbar ist, dass die häusliche Pflege dauerhaft nicht zu leisten ist, lohnt der Blick auf eine ambulant betreute Wohngemeinschaft. Weitere Entlastungsmöglichkeiten haben wir im Beitrag Pflegende Angehörige entlasten zusammengestellt.

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