Spezialisierte 1:1-Versorgung bei dauerhaftem intensivpflegerischem Bedarf – im eigenen Zuhause, in unseren Intensiv-WGs oder in der stationären Pflegeeinrichtung. Vom Medizinischen Dienst mit Bestnote 1,0 ausgezeichnet.
Außerklinische Intensivpflege (AKI) ist eine eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37c SGB V. Sie wurde 2020 mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) geschaffen und löst die vorherigen Regelungen zur ambulanten Intensivpflege ab.
Anspruch haben Menschen mit besonders hohem, dauerhaftem pflegerischem Versorgungsbedarf – typischerweise bei invasiver oder nicht-invasiver Beatmung, Tracheostoma oder anderen lebenserhaltenden Maßnahmen, die eine ständige Bereitschaft qualifizierter Pflegefachkräfte erfordern.
Geregelt ist die Leistung in der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AKI-RL) sowie in der Rahmenempfehlung des GKV-Spitzenverbandes nach § 132l Abs. 1 SGB V (in Kraft seit 1. Juli 2023).
Anspruchsberechtigt sind Versicherte mit medizinisch begründetem dauerhaftem intensivpflegerischem Bedarf nach AKI-RL.
Invasive Beatmung über Trachealkanüle oder nicht-invasive Maskenbeatmung mit hohem Überwachungsbedarf.
Dauerhafter Zugang zur Luftröhre mit regelmäßiger Pflege, Absaugung und Kontrolle.
Versorgung in der gewohnten Umgebung, mit Familie und Bezugspersonen.
Gemeinschaftliches Wohnen mit 24/7-Pflegepräsenz für mehr Lebensqualität.
z. B. Wachkoma, ALS, hohe Querschnittlähmungen, Muskeldystrophien.
Aquamarin Pflege bietet die vollständige Bandbreite der nach AKI-RL vorgesehenen Leistungen.
Lückenlose Versorgung durch examinierte Pflegefachkräfte – Tag, Nacht, Wochenende, Feiertag.
Eine Pflegekraft pro Person im Dienst – ohne paralleles Versorgen mehrerer Patienten.
Überwachung der Beatmung, Kontrolle der Vitalparameter, Tubuspflege, Sekretmanagement, Notfallbereitschaft.
Kanülenwechsel, Stomapflege, Absaugung, Verbandwechsel nach Hygienestandard.
Versorgung nach ärztlicher Verordnung – einschließlich Sondenkost, Infusionen und PEG-Pflege.
Lückenlose Pflegedokumentation nach gesetzlichem Standard.
Anleitung, Schulung und Entlastung für Familie und Bezugspersonen.
Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Hilfsmittelversorgern und Sanitätshäusern.
Die außerklinische Intensivpflege ist seit 2020 eine eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich sind:
Die Krankenkasse trägt die Kosten für die AKI vollständig. Eine Zuzahlung im Sinne des § 39c SGB V (Kurzzeitpflege) oder pflegeversicherungsspezifische Eigenanteile fallen für die AKI-Leistung selbst nicht an. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in stationären Settings oder in einer Intensiv-WG können separat zu tragen sein.
Am 21.04.2026 hat der Medizinische Dienst Nordrhein unseren ambulanten Pflegedienst nach § 114 SGB XI geprüft – Gesamtergebnis: 1,0 (sehr gut). Der NRW-Landesdurchschnitt liegt bei 1,6.
Prüfbericht ansehenWir versorgen Klient:innen und ihre Familien in Essen, Gelsenkirchen und im gesamten Ruhrgebiet.
Anspruch haben Versicherte mit medizinisch begründetem dauerhaftem intensivpflegerischem Bedarf – typischerweise bei Beatmung oder Tracheostoma. Die ärztliche Verordnung muss durch einen besonders qualifizierten Arzt erfolgen. Die Krankenkasse prüft den Anspruch unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der AKI-Leistung in voller Höhe. Unterkunft und Verpflegung in stationären Settings oder einer Intensiv-WG sind ggf. separat zu tragen.
Der Pflegegrad ist eine Leistung der Pflegeversicherung (SGB XI). Die AKI ist eine Leistung der Krankenversicherung (SGB V). Beide können parallel gewährt werden und ergänzen sich.
Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden (mit MD-Begutachtung: fünf Wochen) – § 13 Abs. 3a SGB V. Bei medizinischer Dringlichkeit ist eine Genehmigung auch kurzfristig möglich.
AKI ist möglich im eigenen Zuhause, in spezialisierten Intensivpflege-Wohngemeinschaften oder in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Versorgungsort wird im Antragsverfahren festgelegt.
Ja. Du hast das Recht auf freie Wahl des Leistungserbringers. Ein Wechsel ist jederzeit möglich – wir unterstützen dich bei der Überleitung.
Für die Versorgung beatmungspflichtiger Menschen setzen wir ausschließlich Fachkräfte ein, die die in der Rahmenempfehlung definierten Anforderungen erfüllen: mindestens 24 Monate Berufserfahrung in der Intensiv- oder Anästhesiepflege plus mindestens 120 Stunden anerkannte Weiterbildung in der außerklinischen Beatmung.
Du kannst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wir unterstützen dich dabei mit unserer Erfahrung – inklusive Kontakt zum verordnenden Arzt und gegebenenfalls Beratung zu Sozialgerichten.
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen – persönlich, kostenfrei und ohne Verpflichtung. Auf Wunsch auch bei Ihnen vor Ort.