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Potenzialerhebung: Ablauf, Fristen und was sich geändert hat

23. Oktober 2026

Wer einen beatmeten oder trachealkanülierten Menschen zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft versorgt, stößt früher oder später auf einen Begriff, der auf den ersten Blick nach Bürokratie klingt: die Potenzialerhebung. Dahinter steckt eine ärztliche Untersuchung, die regelmäßig klärt, ob die Beatmung verringert oder die Trachealkanüle entfernt werden kann. Für Familien ist sie wichtig, weil ohne sie bei vielen Versicherten keine Verordnung der außerklinischen Intensivpflege ausgestellt werden darf.

Die Regeln haben sich in den letzten Monaten zweimal geändert: zum 1. Juli 2025 und zum 1. April 2026. Dieser Beitrag erklärt, wer die Erhebung durchführt, wie oft sie nötig ist, was für Bestandsfälle gilt und wie Sie sich als Angehörige gut vorbereiten. Was der Begriff genau bedeutet, steht kurz gefasst in unserem Pflegelexikon.

Worum es bei der Potenzialerhebung geht

Grundlage ist die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie verlangt, dass bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten regelmäßig individuell erhoben und dokumentiert wird,

  • ob die Beatmungszeit verringert oder die Beatmung ganz beendet werden kann (Weaning),
  • ob die Trachealkanüle entfernt werden kann (Dekanülierung),
  • ob eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung mit Maske in Frage kommt,
  • wie die Therapie optimiert werden kann und welche Maßnahmen dafür nötig sind.

Kommt die Ärztin oder der Arzt zu dem Ergebnis, dass Beatmung oder Kanüle dauerhaft nötig sind, werden die konkreten Gründe dokumentiert. Die Erhebung ist also kein Test, den man „bestehen“ muss. Sie ist eine ärztliche Standortbestimmung, die festhält, was medizinisch möglich ist und was nicht.

Wer die Potenzialerhebung durchführen darf

Nicht jede Arztpraxis darf die Erhebung vornehmen. Die Richtlinie nennt besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte, die dafür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung brauchen. Dazu gehören unter anderem:

  • Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Anästhesiologie sowie weitere Fachrichtungen mit nachgewiesener Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
  • bei nicht beatmeten Menschen mit Trachealkanüle auch Fachärztinnen und Fachärzte mit Erfahrung in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.

Auch Krankenhäuser und Ärztinnen und Ärzte, die sonst nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können für die Erhebung zugelassen sein. Wer in Ihrer Nähe erhebt, findet die verordnende Praxis über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung unter dem Stichwort „Außerklinische Intensivpflege“.

Wie oft die Erhebung nötig ist

Die Fristen hängen davon ab, wann die Versorgung begonnen hat und was die letzte Erhebung ergeben hat. Die folgende Übersicht fasst die Regeln der AKI-Richtlinie in der Fassung ab 1. April 2026 zusammen:

Situation Wie oft Höchstalter bei Verordnung
Erste Verordnung nach dem 30.06.2025 mindestens alle 6 Monate 3 Monate
Dokumentiert: keine Aussicht auf Besserung, Entwöhnung bzw. Dekanülierung dauerhaft nicht möglich mindestens alle 12 Monate 6 Monate
Zweimal in Folge diese Feststellung, persönlich untersucht, über mindestens zwei Jahre keine weitere Pflicht-Erhebung –
Versorgung schon vor dem 01.07.2025 (Bestandsfall) nicht zwingend vor jeder Verordnung –

Wichtig bei der Zwei-Jahres-Regel: Die Verordnung ohne erneute Erhebung darf dann nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt kommen, die oder der die Feststellungen getroffen hat. Und die verordnende Praxis kann jederzeit trotzdem eine neue Erhebung veranlassen.

Was für Bestandsfälle gilt

Für Menschen, die schon vor dem 1. Juli 2025 außerklinische Intensivpflege erhalten haben, gilt seit diesem Stichtag eine eigene Regel. Eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung ist für sie nicht mehr zwingend. Läuft die Versorgung schon mindestens zwölf Monate, können Folgeverordnungen auch ohne Erhebung für bis zu zwölf Monate ausgestellt werden. Die Gründe müssen aus der Verordnung hervorgehen.

Der Anspruch auf eine Erhebung bleibt aber bestehen. Gibt es Anzeichen, dass eine Entwöhnung oder Dekanülierung möglich sein könnte, muss die verordnende Praxis unverzüglich eine Erhebung veranlassen. Dasselbe gilt, wenn der Medizinische Dienst bei seiner Begutachtung einen solchen Hinweis gibt und die Krankenkasse die Praxis informiert.

Neu seit April 2026: Videosprechstunde

Seit dem 1. April 2026 darf außerklinische Intensivpflege unter engen Voraussetzungen auch in einer Videosprechstunde verordnet werden. Das gilt nur für Folgeverordnungen, nie für die erste Verordnung. Voraussetzung ist, dass die Praxis die Patientin oder den Patienten, die Diagnose und den Hilfebedarf persönlich kennt und innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Einen Anspruch auf eine Verordnung per Video gibt es nicht.

Auch die Potenzialerhebung selbst kann telemedizinisch erfolgen. Mindestens einmal im Jahr muss sie aber unmittelbar persönlich stattfinden, vorrangig dort, wo der Mensch versorgt wird, also zu Hause oder in der Wohngemeinschaft. Ist das ausnahmsweise nicht möglich und wäre ein Transport unverhältnismäßig, darf auch die jährliche Erhebung per Video erfolgen. Die Gründe müssen dann in der Patientenakte stehen.

So läuft eine Erhebung ab

Der genaue Ablauf hängt von der Erkrankung ab. Typisch sind diese Schritte:

  1. Termin: Die verordnende Praxis veranlasst die Erhebung bei einer qualifizierten Ärztin oder einem qualifizierten Arzt. Bei Neufällen prüft sie vor jeder Verordnung, ob eine aktuelle Erhebung vorliegt.
  2. Unterlagen: Arztbriefe, Beatmungsprotokolle, Pflegedokumentation und Medikamentenplan werden zusammengestellt. Der Pflegedienst liefert die Verlaufsdokumentation zu.
  3. Untersuchung: Prognose der Grunderkrankung, Atemmuskulatur, Schluckfunktion, Sekretmanagement, Bewusstseinslage und die aktuellen Beatmungseinstellungen werden beurteilt.
  4. Ergebnis: Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert, ob Potenzial besteht und welche Schritte als Nächstes folgen, zum Beispiel eine Überweisung in ein Weaningzentrum.
  5. Umsetzung: Die verordnende Praxis wirkt darauf hin, dass die dokumentierten Maßnahmen umgesetzt werden.

Wird Potenzial festgestellt, ist der nächste Schritt meist eine Behandlung in einer spezialisierten Klinik. Wie eine Beatmungsentwöhnung zu Hause weitergehen kann, beschreiben wir im Beitrag Weaning zu Hause.

Wie Sie sich als Angehörige vorbereiten

  • Notieren Sie Veränderungen der letzten Monate: längere Phasen ohne Beatmung, mehr oder weniger Sekret, Schlucken, Sprechen, Infekte.
  • Legen Sie Fragen schriftlich fest, etwa zu Sprechventil, Maskenbeatmung oder einem Klinikaufenthalt.
  • Bitten Sie den Pflegedienst um eine Zusammenfassung der Pflegedokumentation.
  • Klären Sie, wer beim Termin dabei ist, und ob ein Hausbesuch möglich ist.
  • Fragen Sie nach dem schriftlichen Ergebnis. Sie haben ein Recht darauf, es einzusehen.

Was tun, wenn die Verordnung fehlt oder abgelehnt wird?

Fehlt eine aktuelle Erhebung, kann die Folgeverordnung bei Neufällen nicht ausgestellt werden. Achten Sie deshalb auf die Fristen. Die Folgeverordnung muss spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf der alten Verordnung ausgestellt sein. Lehnt die Krankenkasse die außerklinische Intensivpflege ab, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Wie das geht, erklärt unser Beitrag Außerklinische Intensivpflege abgelehnt: Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen

Kann ich eine Potenzialerhebung selbst verlangen?

Ja. Auch Bestandsfälle behalten den Anspruch. Sprechen Sie die verordnende Praxis an, wenn Sie Anzeichen für Fortschritte sehen.

Muss mein Angehöriger dafür in eine Praxis gebracht werden?

Nicht unbedingt. Die Richtlinie sieht die jährliche persönliche Erhebung vorrangig am Ort der Versorgung vor. Dazwischen ist eine telemedizinische Erhebung möglich.

Verliert man die Intensivpflege, wenn Potenzial festgestellt wird?

Nein. Festgestelltes Potenzial bedeutet, dass Schritte zur Entwöhnung oder Dekanülierung eingeleitet werden. Solange Beatmung oder Kanüle nötig sind, bleibt auch der Bedarf an Intensivpflege bestehen.

Gilt das auch in einer Intensivpflege-WG?

Ja. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob die Versorgung in der eigenen Wohnung oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet.

Wie wir Sie unterstützen

Bei Aquamarin Pflege behalten wir die Fristen von Verordnung und Erhebung im Blick, stellen die Pflegedokumentation für den Termin zusammen und stimmen uns mit der verordnenden Praxis ab. Bei einer Überleitung aus der Klinik prüft das Krankenhaus das Potenzial bereits vor der Entlassung. Wir begleiten diesen Übergang im Rahmen unserer Pflegeüberleitung.

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Sie haben eine Frage zur Potenzialerhebung oder zu einer anstehenden Folgeverordnung? Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

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Stand: Oktober 2026. Grundlage ist die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des G-BA in der ab 1. April 2026 geltenden Fassung. Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.

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