§ 37c SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage der außerklinischen Intensivpflege. Der Paragraf wurde mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz eingeführt und ordnet die Versorgung als eigenständige Leistung der Krankenversicherung ein.
Was der Paragraf regelt
Geregelt sind unter anderem, wer Anspruch auf außerklinische Intensivpflege hat, dass die Verordnung durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte erfolgt, dass die Krankenkasse die Versorgung genehmigt und dass einmal jährlich eine Potenzialerhebung durchzuführen ist. Diese prüft, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Dekanülierung möglich erscheint.
Wo die Versorgung stattfinden kann
Die außerklinische Intensivpflege kann in der eigenen Wohnung, in einer Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung erbracht werden. Der Wunsch der versicherten Person nach dem Ort der Leistung ist zu berücksichtigen, soweit die Versorgung dort sicher möglich ist.
Kosten und Zuzahlung
Ist die Versorgung verordnet und genehmigt, trägt die Krankenkasse die Kosten der pflegerischen Leistung. Für Volljährige fällt eine Zuzahlung nach § 61 SGB V an, die auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt ist. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich befreien lassen. Miete und Verpflegung in einer Wohngemeinschaft sind keine Leistung der Krankenkasse.
Wichtig ist die saubere Trennung: Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach SGB V. Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI, etwa Pflegegeld oder Wohngruppenzuschlag, folgen anderen Regeln und können daneben bestehen.



