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§ 37c SGB V

Auch: Paragraf 37c, 37c SGB V, Rechtsgrundlage Intensivpflege

§ 37c SGB V

§ 37c SGB V – § 37c SGB V ist die gesetzliche Grundlage der außerklinischen Intensivpflege und regelt sie als Leistung der Krankenkasse.

§ 37c SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage der außerklinischen Intensivpflege. Der Paragraf wurde mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz eingeführt und ordnet die Versorgung als eigenständige Leistung der Krankenversicherung ein.

Was der Paragraf regelt

Geregelt sind unter anderem, wer Anspruch auf außerklinische Intensivpflege hat, dass die Verordnung durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte erfolgt, dass die Krankenkasse die Versorgung genehmigt und dass einmal jährlich eine Potenzialerhebung durchzuführen ist. Diese prüft, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Dekanülierung möglich erscheint.

Wo die Versorgung stattfinden kann

Die außerklinische Intensivpflege kann in der eigenen Wohnung, in einer Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung erbracht werden. Der Wunsch der versicherten Person nach dem Ort der Leistung ist zu berücksichtigen, soweit die Versorgung dort sicher möglich ist.

Kosten und Zuzahlung

Ist die Versorgung verordnet und genehmigt, trägt die Krankenkasse die Kosten der pflegerischen Leistung. Für Volljährige fällt eine Zuzahlung nach § 61 SGB V an, die auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt ist. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich befreien lassen. Miete und Verpflegung in einer Wohngemeinschaft sind keine Leistung der Krankenkasse.

Wichtig ist die saubere Trennung: Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach SGB V. Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI, etwa Pflegegeld oder Wohngruppenzuschlag, folgen anderen Regeln und können daneben bestehen.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse die außerklinische Intensivpflege?

Nein. Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V, nicht der Pflegekasse. Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI können daneben bestehen, etwa der Wohngruppenzuschlag.

Muss man etwas dazuzahlen?

Für Volljährige fällt eine Zuzahlung nach § 61 SGB V an. Sie ist auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt. Eine Befreiung wegen Belastungsgrenze ist möglich. Miete und Verpflegung in einer Wohngemeinschaft sind keine Kassenleistung.

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