Während § 37c SGB V den Leistungsanspruch der versicherten Person regelt, betrifft § 132l SGB V die Seite der Leistungserbringer. Der Paragraf bestimmt, dass Krankenkassen mit Pflegediensten Verträge über die außerklinische Intensivpflege schließen.
Was in diesen Verträgen steht
Geregelt werden unter anderem die personellen Anforderungen, also welche Qualifikationen vorzuhalten sind, Anforderungen an die Organisation und Erreichbarkeit, Vorgaben zur Qualitätssicherung sowie die Vergütung. Grundlage sind bundesweite Rahmenempfehlungen.
Bedeutung bei der Auswahl eines Pflegedienstes
Außerklinische Intensivpflege darf nur erbringen, wer über einen entsprechenden Vertrag verfügt. Für Angehörige ist das ein sachlicher Anhaltspunkt bei der Auswahl: Die Frage, ob ein Vertrag nach § 132l SGB V besteht, lässt sich einfach stellen und klar beantworten.

