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§ 132l SGB V

Auch: Paragraf 132l, Versorgungsvertrag Intensivpflege, 132l

§ 132l SGB V

§ 132l SGB V – § 132l SGB V regelt die Verträge, die Krankenkassen mit Pflegediensten über die außerklinische Intensivpflege schließen.

Während § 37c SGB V den Leistungsanspruch der versicherten Person regelt, betrifft § 132l SGB V die Seite der Leistungserbringer. Der Paragraf bestimmt, dass Krankenkassen mit Pflegediensten Verträge über die außerklinische Intensivpflege schließen.

Was in diesen Verträgen steht

Geregelt werden unter anderem die personellen Anforderungen, also welche Qualifikationen vorzuhalten sind, Anforderungen an die Organisation und Erreichbarkeit, Vorgaben zur Qualitätssicherung sowie die Vergütung. Grundlage sind bundesweite Rahmenempfehlungen.

Bedeutung bei der Auswahl eines Pflegedienstes

Außerklinische Intensivpflege darf nur erbringen, wer über einen entsprechenden Vertrag verfügt. Für Angehörige ist das ein sachlicher Anhaltspunkt bei der Auswahl: Die Frage, ob ein Vertrag nach § 132l SGB V besteht, lässt sich einfach stellen und klar beantworten.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Warum ist dieser Paragraf für Betroffene relevant?

Weil außerklinische Intensivpflege nur von Pflegediensten erbracht werden darf, die einen entsprechenden Vertrag haben. Bei der Auswahl eines Dienstes lohnt deshalb die Frage, ob ein Vertrag nach § 132l SGB V besteht.

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