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Zuzahlung

Auch: Eigenanteil, Selbstbeteiligung, Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlung

Zuzahlung – Die Zuzahlung ist der Eigenanteil, den Volljährige nach § 61 SGB V zu bestimmten Leistungen der Krankenkasse beitragen.

Die Zuzahlung ist der Eigenanteil, den volljährige Versicherte zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen. Die Grundregeln stehen in § 61 SGB V.

Die Besonderheit bei außerklinischer Intensivpflege

Weil die außerklinische Intensivpflege dauerhaft erbracht wird, hat der Gesetzgeber die Zuzahlung begrenzt: Sie fällt nur für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an. Für die übrige Zeit des Jahres entsteht keine weitere Zuzahlung für diese Leistung.

Belastungsgrenze und Befreiung

Nach § 62 SGB V gibt es eine jährliche Belastungsgrenze, die sich am Bruttoeinkommen bemisst. Für chronisch Kranke gilt eine niedrigere Grenze. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus. Es lohnt sich, Quittungen über Zuzahlungen zu sammeln und die Befreiung aktiv zu beantragen.

Nicht zu verwechseln ist die Zuzahlung mit den Kosten für Miete und Verpflegung in einer Wohngemeinschaft. Diese sind keine Kassenleistung und werden selbst getragen.

Häufige Fragen

Fällt die Zuzahlung das ganze Jahr über an?

Nein. Bei der außerklinischen Intensivpflege ist die Zuzahlung auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt.

Kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Ja. Nach § 62 SGB V gibt es eine jährliche Belastungsgrenze. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres aus. Den Antrag stellt man bei der eigenen Krankenkasse.

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