Häusliche Krankenpflege ist der gesetzliche Oberbegriff für die pflegerische Versorgung, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet und die Krankenkasse bezahlt. Geregelt ist sie in § 37 SGB V. Erbracht wird sie im eigenen Haushalt, in der Familie oder an einem sonst geeigneten Ort, ausdrücklich auch in betreuten Wohnformen und in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung.
Zwei verschiedene Ansprüche
Das Gesetz unterscheidet zwei Situationen. Die Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 greift, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist, oder wenn sie durch die Versorgung zu Hause vermieden oder verkürzt wird. Sie umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht zunächst bis zu vier Wochen je Krankheitsfall; in begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse länger bewilligen, wenn der Medizinische Dienst dies bestätigt.
Die Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 umfasst dagegen nur die Behandlungspflege und dient dazu, das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Sie ist der Regelfall bei chronischem Bedarf, etwa bei Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen. Eine zeitliche Obergrenze nennt das Gesetz hier nicht.
Abgrenzung zur außerklinischen Intensivpflege
Seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz gibt es für Menschen mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege einen eigenen Anspruch: die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Das Gesetz stellt in § 37 Abs. 2 ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Sicherungspflege insoweit nicht besteht, als Leistungen nach § 37c tatsächlich erbracht werden. Beide Ansprüche laufen also nicht nebeneinander für dieselbe Leistung.
Was Versicherte selbst tragen
Für Volljährige fällt eine gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V an. Sie besteht aus einem prozentualen Anteil an den Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme im Kalenderjahr, sowie einem Betrag je Verordnung. Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht, kann sich bei der Krankenkasse befreien lassen.
Wichtig ist die Trennung der Kostenträger: Häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse nach SGB V. Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder der Entlastungsbetrag stammen dagegen aus der Pflegeversicherung nach SGB XI und setzen einen Pflegegrad voraus.



