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Unterstützungsangebote im Alltag (§ 45a SGB XI)

Auch: Angebote zur Unterstützung im Alltag, anerkannte Betreuungsangebote, Entlastungsangebote, Umwandlungsanspruch

Unterstützungsangebote im Alltag (§ 45a SGB XI)

Unterstützungsangebote im Alltag (§ 45a SGB XI) – Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nach Landesrecht anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote im Sinne des § 45a SGB XI. Nur anerkannte Angebote können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Neben der klassischen Pflege gibt es Angebote, die den Alltag tragen helfen. Dazu zählen die Begleitung bei Wegen, Unterstützung im Haushalt und stundenweise Betreuung. Angehörige gewinnen dadurch Zeit für sich. § 45a SGB XI fasst diese Angebote unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammen.

Die drei Gruppen

Das Gesetz unterscheidet Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger und Angebote zur Entlastung im Alltag. Betreuungsangebote richten sich an die pflegebedürftige Person selbst, etwa in Gruppen oder als Einzelbetreuung zu Hause. Entlastungsangebote für Angehörige schaffen Freiräume und geben Anleitung. Angebote zur Entlastung im Alltag setzen bei der Haushaltsführung und der Organisation des Tages an.

Warum die Anerkennung entscheidend ist

Hier liegt der Punkt, an dem in der Beratung am häufigsten Missverständnisse entstehen. § 45a beschreibt nicht das Geld, sondern das Angebot und seine Anerkennung. Nach Absatz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung zu regeln. Anerkannt wird ein Angebot also nicht bundesweit, sondern nach dem Recht des jeweiligen Landes.

Das Geld steht in § 45b SGB XI: der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er darf für Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten im Sinne des § 45a eingesetzt werden. Wer ein nicht anerkanntes Angebot in Anspruch nimmt, kann dafür in aller Regel keine Erstattung erwarten. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung nach der Anerkennung.

Der Umwandlungsanspruch

§ 45a Abs. 4 SGB XI eröffnet einen zweiten Finanzierungsweg. Wer die monatliche Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpft, kann einen Teil davon in anerkannte Unterstützungsangebote umwandeln. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad nach § 36 SGB XI vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.

Bezug zur Intensivpflege

Diese Angebote gehören zum SGB XI und damit zur Pflegekasse. Sie stehen neben einer außerklinischen Intensivpflege, die als Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V erbracht wird. In der Praxis ergänzen sie einander: Die eine Leistung sichert die pflegerische Versorgung, die andere entlastet den Haushalt und die Angehörigen.

Häufige Fragen

Worin unterscheiden sich § 45a und § 45b?

§ 45a beschreibt, welche Angebote es gibt und wie sie nach Landesrecht anerkannt werden. § 45b regelt das Geld: den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Der eine Paragraf definiert also das Angebot, der andere die Finanzierung. Erstattet wird nur, was anerkannt ist.

Wer erteilt die Anerkennung?

Nach § 45a Abs. 3 SGB XI werden die Landesregierungen ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Anerkennung erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für eine Versorgung in Nordrhein-Westfalen gilt daher die dortige Landesregelung.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Nicht genutzte Pflegesachleistung kann in anerkannte Unterstützungsangebote umgewandelt werden. Der dafür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für den Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nach § 36 SGB XI nicht überschreiten. Über die Umsetzung entscheidet Ihre Pflegekasse.

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