Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach § 7a SGB XI Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Es geht dabei um die Auswahl und Inanspruchnahme der Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote, die für die eigene Situation infrage kommen. Die Pflegekasse soll vor der ersten Beratung unverzüglich eine zuständige Ansprechperson oder Beratungsstelle benennen.
Was die Beratung leistet
Die Pflegeberatung verschafft zunächst einen Überblick über den Hilfebedarf und erstellt daraus einen Versorgungsplan. Sie erklärt, welche Leistungen nebeneinander bestehen und wie sie sich kombinieren lassen, hilft beim Ausfüllen von Anträgen und stellt Kontakte zu Diensten, Beratungsstellen und Selbsthilfeangeboten her. Auf Wunsch findet sie in der eigenen Wohnung statt.
Der Nutzen liegt vor allem darin, dass jemand von außen die Gesamtlage sortiert. Viele Familien kennen einzelne Leistungen, übersehen aber, dass sich Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel nebeneinander nutzen lassen, oder dass ungenutzte Ansprüche am Jahresende verfallen.
Wo sie stattfindet
Zuständig ist die Pflegekasse. Daneben beraten die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI, die von Pflege- und Krankenkassen gemeinsam mit dem Land getragen werden. Privat Pflegeversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Beratung durch einen Pflegedienst. Wir beraten zu unserem eigenen Leistungsangebot und zur konkreten Versorgungsplanung, sind aber keine neutrale Beratungsstelle im Sinne des § 7a. Für eine anbieterunabhängige Einschätzung ist die Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt der richtige Weg. Beides schließt sich nicht aus.


