Wer Pflegegeld bezieht, wird zu Hause von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen versorgt. Damit dabei niemand allein gelassen wird, sieht § 37 Abs. 3 SGB XI einen regelmäßigen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit vor. Er dient der Qualitätssicherung und zugleich der Unterstützung der Pflegeperson.
Wie oft er fällig ist
- Pflegegrade 2 und 3: halbjährlich einmal, verpflichtend abzurufen
- Pflegegrade 4 und 5: vierteljährlich einmal möglich
- Pflegegrad 1: halbjährlich einmal als Anspruch, ohne Pflicht
- Bei Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst: ebenfalls halbjährlich einmal möglich
Auf Wunsch kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Wer ihn durchführt und was besprochen wird
Durchgeführt wird der Einsatz von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Die Fachkraft schaut sich die Pflegesituation an, gibt Hinweise zu Lagerung, Hautpflege, Hilfsmitteln und Wohnraumanpassung und fragt, wie es der Pflegeperson selbst geht. Sie kann auf Entlastungsangebote hinweisen, etwa auf Verhinderungspflege oder den Entlastungsbetrag.
Über den Besuch wird ein Formular ausgefüllt und an die Pflegekasse übermittelt. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Nicht zu verwechseln
Drei Verfahren werden im Alltag häufig durcheinandergebracht. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI betrifft die häusliche Pflegesituation bei Pflegegeldbezug. Die Begutachtung nach § 18 SGB XI ermittelt den Pflegegrad. Die Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI prüft einen Pflegedienst. Nur das mittlere und das letzte Verfahren führt der Medizinische Dienst durch.


