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Beratungseinsatz

Auch: Beratungsbesuch, Pflichtberatung, Einsatz nach Paragraf 37 Absatz 3

Beratungseinsatz

Beratungseinsatz – Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit, den Pflegegeldempfänger abrufen müssen.

Wer Pflegegeld bezieht, wird zu Hause von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen versorgt. Damit dabei niemand allein gelassen wird, sieht § 37 Abs. 3 SGB XI einen regelmäßigen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit vor. Er dient der Qualitätssicherung und zugleich der Unterstützung der Pflegeperson.

Wie oft er fällig ist

  • Pflegegrade 2 und 3: halbjährlich einmal, verpflichtend abzurufen
  • Pflegegrade 4 und 5: vierteljährlich einmal möglich
  • Pflegegrad 1: halbjährlich einmal als Anspruch, ohne Pflicht
  • Bei Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst: ebenfalls halbjährlich einmal möglich

Auf Wunsch kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.

Wer ihn durchführt und was besprochen wird

Durchgeführt wird der Einsatz von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Die Fachkraft schaut sich die Pflegesituation an, gibt Hinweise zu Lagerung, Hautpflege, Hilfsmitteln und Wohnraumanpassung und fragt, wie es der Pflegeperson selbst geht. Sie kann auf Entlastungsangebote hinweisen, etwa auf Verhinderungspflege oder den Entlastungsbetrag.

Über den Besuch wird ein Formular ausgefüllt und an die Pflegekasse übermittelt. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Nicht zu verwechseln

Drei Verfahren werden im Alltag häufig durcheinandergebracht. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI betrifft die häusliche Pflegesituation bei Pflegegeldbezug. Die Begutachtung nach § 18 SGB XI ermittelt den Pflegegrad. Die Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI prüft einen Pflegedienst. Nur das mittlere und das letzte Verfahren führt der Medizinische Dienst durch.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht abgerufen wird?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis auch entziehen. Der Termin sollte deshalb rechtzeitig vereinbart werden, am besten mit einer Erinnerung im Kalender.

Geht der Beratungseinsatz auch per Videokonferenz?

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die übrigen Termine finden in der Häuslichkeit statt.

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