Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse nach § 37 SGB XI. Es steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 zu, die ihre Pflege selbst organisieren, etwa mit Unterstützung von Angehörigen. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person, die frei darüber verfügt.
Abgrenzung zur Pflegesachleistung
Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, spricht man von Pflegesachleistung. Diese rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab. Beides lässt sich kombinieren. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung: Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, wird anteilig Pflegegeld gezahlt.
Fortzahlung bei Vertretung
Ein Punkt, der häufig übersehen wird: Während einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das ist in § 37 Abs. 2 SGB XI geregelt.
Zur Höhe des Pflegegeldes gilt: Sie hängt vom Pflegegrad ab und ist gesetzlich festgelegt. Den in Ihrem Fall geltenden Betrag nennt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich.

