Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen beeinträchtigt ist. Es gibt fünf Pflegegrade. Sie haben 2017 die früheren Pflegestufen abgelöst. Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse nach SGB XI erbringt.
Wie der Pflegegrad ermittelt wird
Grundlage ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder einen beauftragten Gutachterdienst. Betrachtet werden sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Für jeden Bereich werden Punkte vergeben und gewichtet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Maßgeblich ist also, was jemand noch selbst kann, nicht wie viel Zeit die Pflege in Anspruch nimmt.
Verhältnis zur Intensivpflege
Ein häufiges Missverständnis: Für die außerklinische Intensivpflege ist kein Pflegegrad erforderlich. Sie ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V. Der Pflegegrad ist dagegen Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Wohngruppenzuschlag. Beides kann nebeneinander bestehen.
Gegen einen Bescheid über den Pflegegrad kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.


