Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist damit die Leistung, die am frühesten greift.
Wofür er eingesetzt werden kann
Der Betrag ist zweckgebunden. Verwendet werden kann er unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste. Ab Pflegegrad 2 sind das die Leistungen der Betreuung und Haushaltsführung, nicht die Grundpflege.
Wie er abgerechnet wird
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Man beauftragt eine anerkannte Leistung, bezahlt sie oder lässt direkt abrechnen und reicht die Belege bei der Pflegekasse ein. Nicht abgerufene Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Ein häufiger Irrtum: Der Betrag lag früher bei 125 Euro. Seit der Anhebung zum 1. Januar 2025 sind es 131 Euro monatlich.


