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Entlastungsbetrag

Auch: Entlastungsleistung, 131 Euro, Betreuungsbetrag

Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag – Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Betrag der Pflegekasse, der ab Pflegegrad 1 für bestimmte Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und ist damit die Leistung, die am frühesten greift.

Wofür er eingesetzt werden kann

Der Betrag ist zweckgebunden. Verwendet werden kann er unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege sowie für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste. Ab Pflegegrad 2 sind das die Leistungen der Betreuung und Haushaltsführung, nicht die Grundpflege.

Wie er abgerechnet wird

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Man beauftragt eine anerkannte Leistung, bezahlt sie oder lässt direkt abrechnen und reicht die Belege bei der Pflegekasse ein. Nicht abgerufene Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Ein häufiger Irrtum: Der Betrag lag früher bei 125 Euro. Seit der Anhebung zum 1. Januar 2025 sind es 131 Euro monatlich.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Man reicht die Belege bei der Pflegekasse ein.

Verfällt nicht genutztes Geld?

Nicht sofort. Nicht abgerufene Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Es lohnt sich daher, rechtzeitig zu prüfen, was noch zur Verfügung steht.

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