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Kurzzeitpflege

Auch: vorübergehende stationäre Pflege, Kurzzeitpflegeplatz

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege – Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist die vorübergehende vollstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Sie kommt zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt in Betracht, wenn die häusliche Versorgung noch nicht wieder möglich ist.

Umfang und Finanzierung

Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt und setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Seit dem 1. Juli 2025 wird sie gemeinsam mit der Verhinderungspflege aus dem Jahresbetrag nach § 42a SGB XI finanziert. Dieser beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr.

Was der Betrag abdeckt

Der Jahresbetrag deckt die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen. Dafür kann der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI eingesetzt werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer Einrichtung statt. Verhinderungspflege kann auch zu Hause erbracht werden. Beide werden seit dem 1. Juli 2025 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert.

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