Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die Person, die sonst privat pflegt, vorübergehend ausfällt, etwa durch Urlaub, Krankheit oder einen Termin. Sie steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und kann längstens acht Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI finanziert. Er beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr. Zeitgrenze und Geldbetrag gelten nebeneinander.