SGB XI steht für das Elfte Buch Sozialgesetzbuch. Es regelt die soziale Pflegeversicherung, die 1995 eingeführt wurde. Zuständig sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind.
Was darin geregelt ist
Die §§ 14 und 15 definieren Pflegebedürftigkeit und die fünf Pflegegrade. § 37 regelt das Pflegegeld, § 36 die Pflegesachleistung. § 39 betrifft die Verhinderungspflege, § 42 die Kurzzeitpflege und § 42a den gemeinsamen Jahresbetrag. § 45b regelt den Entlastungsbetrag, § 45f den Wohngruppenzuschlag und § 45g die Anschubfinanzierung. § 40 betrifft Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Teilleistung, keine Vollversorgung
Die Pflegeversicherung ist bewusst als Teilleistungssystem angelegt. Sie zahlt Beträge bis zu einer festgelegten Höhe, deckt aber nicht zwangsläufig die tatsächlichen Kosten. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach SGB XII beim Sozialamt beantragt werden.
Zum 1. Januar 2026 gab es keine Anpassung der Beträge. Es gelten weiterhin die zum 1. Januar 2025 angehobenen Werte.

