Zum Inhalt springen

Wohngruppenzuschlag

Auch: Wohngruppenzuschuss, 224 Euro, WG-Zuschlag

Wohngruppenzuschlag

Wohngruppenzuschlag – Der Wohngruppenzuschlag ist ein monatlicher Betrag der Pflegekasse für Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro im Monat. Er richtet sich an Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, und soll den gemeinschaftlichen Organisationsaufwand abdecken. Geregelt ist er in § 45f SGB XI.

Voraussetzungen

Erforderlich sind unter anderem ein Pflegegrad, das gemeinsame Wohnen mit weiteren Personen in einer Wohnung, von denen mehrere pflegebedürftig sind, sowie eine Person, die von der Gruppe gemeinschaftlich mit allgemeinen organisatorischen und betreuenden Tätigkeiten beauftragt ist. Die genauen Voraussetzungen prüft die Pflegekasse im Einzelfall.

Häufige Fehlerquelle

Viele Ratgeber verweisen für den Wohngruppenzuschlag weiterhin auf § 38a SGB XI. Diese Vorschrift existiert nicht mehr. Maßgeblich ist § 45f SGB XI. Wer sich auf die alte Fundstelle beruft, findet den Text nicht wieder.

Der Zuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung gezahlt. Er ist nicht mit der Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI zu verwechseln, die einmalig bei der Gründung einer Wohngruppe gewährt werden kann.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Stand der Wohngruppenzuschlag nicht früher in § 38a?

Ja. Mit der Neuordnung des SGB XI wurde die Regelung nach § 45f verschoben. § 38a SGB XI existiert nicht mehr. Ältere Ratgebertexte verweisen teilweise noch auf die alte Fundstelle.

Gibt es den Zuschlag zusätzlich zu anderen Leistungen?

Ja. Der Wohngruppenzuschlag wird neben Pflegegeld oder Pflegesachleistung gezahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zurück zur Übersicht

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen?

Wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.

Jetzt Kontakt aufnehmen