Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro im Monat. Er richtet sich an Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, und soll den gemeinschaftlichen Organisationsaufwand abdecken. Geregelt ist er in § 45f SGB XI.
Voraussetzungen
Erforderlich sind unter anderem ein Pflegegrad, das gemeinsame Wohnen mit weiteren Personen in einer Wohnung, von denen mehrere pflegebedürftig sind, sowie eine Person, die von der Gruppe gemeinschaftlich mit allgemeinen organisatorischen und betreuenden Tätigkeiten beauftragt ist. Die genauen Voraussetzungen prüft die Pflegekasse im Einzelfall.
Häufige Fehlerquelle
Viele Ratgeber verweisen für den Wohngruppenzuschlag weiterhin auf § 38a SGB XI. Diese Vorschrift existiert nicht mehr. Maßgeblich ist § 45f SGB XI. Wer sich auf die alte Fundstelle beruft, findet den Text nicht wieder.
Der Zuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung gezahlt. Er ist nicht mit der Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI zu verwechseln, die einmalig bei der Gründung einer Wohngruppe gewährt werden kann.


