Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, wird begutachtet. Die Pflegekasse beauftragt damit den Medizinischen Dienst. Eine Gutachterin oder ein Gutachter kommt in die Wohnung und erhebt, wie selbstständig die Person ihren Alltag bewältigt. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern der Grad der Selbstständigkeit.
Die sechs Module und ihre Gewichtung
Das Begutachtungsinstrument bewertet sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich stark in das Ergebnis eingehen:
- Mobilität – 10 Prozent: Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – zusammen 15 Prozent; von beiden Bereichen zählt der höhere Wert
- Selbstversorgung – 40 Prozent: Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken, Toilettengang
- Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen – 20 Prozent: Medikamente, Verbandwechsel, Arzttermine, Umgang mit Hilfsmitteln
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – 15 Prozent: Tagesstruktur, Kontakte, Beschäftigung
Die Selbstversorgung wiegt also am schwersten. Wer hier auf Unterstützung angewiesen ist, sollte das im Termin konkret schildern und nichts beschönigen.
Von Punkten zum Pflegegrad
Aus den gewichteten Modulen entsteht eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. § 15 SGB XI ordnet ihr den Pflegegrad zu: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
Worauf es im Termin ankommt
Bewertet wird der gewöhnliche Alltag, nicht ein guter Tag. Hilfreich ist deshalb ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen, in dem festgehalten ist, wobei tatsächlich wie oft geholfen wurde. Wer nachts mehrfach aufsteht oder mehrfach täglich zum Umlagern gebraucht wird, sollte das belegen können.
Sinnvoll ist außerdem, dass eine Vertrauensperson beim Termin dabei ist, die den Alltag kennt und ergänzen kann. Bereitliegen sollten Arztbriefe, der aktuelle Medikamentenplan, Hilfsmittelverordnungen und, falls vorhanden, die Pflegedokumentation des Pflegedienstes.


