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Rehabilitation vor Pflege

Auch: Reha vor Pflege, Vorrang der Rehabilitation, Rehabilitationsempfehlung

Rehabilitation vor Pflege

Rehabilitation vor Pflege – Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege" nach § 31 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen zu prüfen, ob Maßnahmen der Rehabilitation geeignet sind, eine Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Pflege und Rehabilitation verfolgen unterschiedliche Ansätze. Pflege gleicht aus, was nicht mehr selbst geleistet werden kann. Rehabilitation zielt darauf, Fähigkeiten wiederzugewinnen oder zu erhalten. Das Gesetz gibt der zweiten Richtung einen Vorrang, wenn sie geeignet ist. Das ist mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ gemeint.

Was § 31 SGB XI verlangt

Die Vorschrift trägt genau diesen amtlichen Titel. Sie verpflichtet die Pflegekassen zu prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, eine Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Absatz 2 verpflichtet die Kassen darüber hinaus, dabei eng mit den Trägern der Rehabilitation zusammenzuarbeiten. Die Prüfung ist also keine Ermessensfrage, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Die Rolle des Gutachtens

Bei der Begutachtung durch den MD (Medizinischer Dienst) wird nicht nur der Pflegegrad ermittelt. § 18b SGB XI verlangt eine weitere Feststellung. Das Gutachten muss angeben, ob Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung oder Minderung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Diese Feststellungen werden in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung dokumentiert.

Das ist der praktisch wichtigste Punkt. Wird dort eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation empfohlen, besteht darauf ein Anspruch im Umfang des festgestellten Bedarfs. Es lohnt sich deshalb, das Gutachten anzufordern und diesen Abschnitt gezielt zu lesen. Sie haben ein Recht darauf, das Gutachten zu erhalten.

Welche Formen es gibt

Medizinische Rehabilitation zulasten der Krankenkasse richtet sich nach § 40 SGB V. Vorgesehen sind ambulante Leistungen, mobile Leistungen durch wohnortnahe Einrichtungen und stationäre Leistungen mit Unterkunft und Verpflegung. Volljährige Versicherte leisten dabei eine Zuzahlung je Kalendertag nach § 61 SGB V. Bei einer Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.

Bedeutung in der Intensivpflege

Auch bei einer intensivpflegerischen Versorgung zu Hause bleibt der Grundsatz anwendbar. Er verdrängt aber nicht die Potenzialerhebung nach § 37c SGB V. Diese ist ein eigenständiges Verfahren und betrifft die Entwöhnung von der Beatmung sowie die Entfernung einer Trachealkanüle. Beide Wege verfolgen dasselbe Anliegen aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern und schließen einander nicht aus.

Häufige Fragen

Muss ich Rehabilitation gesondert beantragen?

Das Gutachten des MD (Medizinischer Dienst) enthält eine gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung. Enthält sie eine Empfehlung für medizinische Rehabilitation, besteht nach § 18b SGB XI ein Anspruch auf die empfohlenen Leistungen im Umfang des festgestellten Bedarfs. Wie das Verfahren bei Ihnen weitergeht, erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.

Ist das dasselbe wie die Potenzialerhebung?

Nein. Die Potenzialerhebung gehört zur außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V und betrifft die Frage, ob eine Beatmung entwöhnt oder eine Trachealkanüle entfernt werden kann. „Reha vor Pflege" ist ein Grundsatz des SGB XI und betrifft die Pflegebedürftigkeit insgesamt. Beide Verfahren können nebeneinander laufen.

Muss Rehabilitation immer stationär sein?

Nein. § 40 SGB V sieht ambulante, mobile und stationäre Formen vor. Bei der mobilen Rehabilitation kommt das Team in die häusliche Umgebung. Welche Form geeignet ist, entscheidet die zuständige Kasse auf Grundlage der ärztlichen Einschätzung.

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