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Leistungskomplexe

Auch: Leistungskomplexsystem, LK, Komplexleistungen, Vergütungsvereinbarung ambulante Pflege

Leistungskomplexe

Leistungskomplexe – Leistungskomplexe sind gebündelte Pflegeverrichtungen, die ein ambulanter Pflegedienst als eine Einheit zu einem vereinbarten Preis abrechnet. Sie sind in Landesrahmenverträgen festgelegt.

Ein ambulanter Pflegedienst rechnet seine Leistungen nach SGB XI nicht minutengenau ab, sondern in vereinbarten Einheiten. Eine solche Einheit heißt Leistungskomplex. Sie fasst mehrere Verrichtungen zusammen, die typischerweise gemeinsam erbracht werden, und hat einen festen Preis.

Wie ein Leistungskomplex zustande kommt

Die Grundlage steht in § 89 SGB XI. Danach werden die Vergütungen zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Pflegekassen sowie den Trägern der Sozialhilfe vereinbart. Das Gesetz lässt dabei ausdrücklich mehrere Modelle zu. Vergütet werden kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand, nach dem Leistungsinhalt des Einsatzes oder nach Komplexleistungen.

In der Praxis haben die Länder daraus jeweils eigene Kataloge entwickelt. Ein Katalog beschreibt, welche Verrichtungen zu welchem Komplex gehören, und weist ihm einen Preis zu. Weil die Vereinbarungen auf Landesebene geschlossen werden, sehen die Kataloge in Nordrhein-Westfalen anders aus als etwa in Bayern.

Leistungskomplex oder Zeitvergütung

Merkmal Leistungskomplex Zeitvergütung
Abrechnungseinheit gebündelte Verrichtung eingesetzte Zeit
Planbarkeit der Kosten Preis je Einsatz vorab bekannt abhängig von der Einsatzdauer
Flexibilität im Einsatz an den festgelegten Inhalt gebunden Inhalt innerhalb der Zeit frei vereinbar
Rechtsgrundlage § 89 Abs. 3 SGB XI § 89 Abs. 3 SGB XI
Wer legt es fest Vereinbarung auf Landesebene, nicht der einzelne Pflegedienst

Was das für die Abrechnung bedeutet

Die abgerechneten Komplexe werden gegen den monatlichen Sachleistungsbetrag des jeweiligen Pflegegrads nach § 36 SGB XI gebucht. Ist dieser Betrag ausgeschöpft, gehen weitere Einsätze zulasten der pflegebedürftigen Person oder werden aus anderen Töpfen finanziert. Deshalb lohnt es sich, den Einsatzplan vorab gemeinsam durchzurechnen.

Wichtig ist die Trennung der Sozialgesetzbücher. Ärztlich verordnete Behandlungspflege nach SGB V wird nicht über die Leistungskomplexe des SGB XI abgerechnet, sondern über ein eigenes Leistungsverzeichnis. Auf einer Rechnung können deshalb Positionen aus beiden Systemen nebeneinander stehen.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Sind Leistungskomplexe bundesweit gleich?

Nein. Zuschnitt, Nummerierung und Preise werden auf Landesebene zwischen den Pflegekassen und den Verbänden der Pflegedienste vereinbart. Deshalb unterscheiden sich die Leistungskomplexe zwischen den Bundesländern. Maßgeblich für eine Versorgung in Nordrhein-Westfalen ist die dort geltende Vereinbarung.

Wird die außerklinische Intensivpflege nach Leistungskomplexen abgerechnet?

In aller Regel nicht. Leistungskomplexe gehören zur Pflegesachleistung nach SGB XI. Die außerklinische Intensivpflege ist dagegen eine ärztlich verordnete Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V, deren Vergütung sich nach den Verträgen im Rahmen des § 132l SGB V richtet. Den konkreten Abrechnungsweg klärt Ihre Krankenkasse.

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