Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege hatten früher getrennte Budgets, die sich nur teilweise miteinander verrechnen ließen. Mit § 42a SGB XI gibt es stattdessen einen gemeinsamen Jahresbetrag. Beide Leistungen greifen auf dieselbe Summe zu.
Höhe und Voraussetzung
Der Jahresbetrag beläuft sich auf bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Der Betrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Ob und in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Anteile übertragbar sind, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Pflegekasse.
Was aus dem Topf bezahlt wird und was nicht
| Leistung | Rechtsgrundlage | Aus dem Jahresbetrag? |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege | § 39 SGB XI | Ja, längstens 8 Wochen je Kalenderjahr |
| Kurzzeitpflege | § 42 SGB XI | Ja, längstens 8 Wochen je Kalenderjahr |
| Entlastungsbetrag | § 45b SGB XI | Nein, eigener Betrag von 131 Euro monatlich |
| Pflegesachleistung | § 36 SGB XI | Nein, eigenes monatliches Budget |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | § 42a SGB XI | bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr |
Warum die Abgrenzung wichtig ist
In Beratungsgesprächen werden diese Töpfe regelmäßig verwechselt. Der Jahresbetrag ist kein zusätzliches Taschengeld und auch kein Ersatz für die monatliche Pflegesachleistung. Er greift nur in zwei Fällen. Entweder kann die Pflege zu Hause vorübergehend nicht wie sonst geleistet werden. Oder eine vollstationäre Versorgung wird für einen begrenzten Zeitraum nötig.
Ebenso wenig hat der Jahresbetrag mit der außerklinischen Intensivpflege zu tun. Diese wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse nach § 37c SGB V getragen. Wer beides erhält, bezieht Leistungen aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern nebeneinander.
Welche Nachweise Ihre Pflegekasse verlangt, unterscheidet sich in der Praxis. Üblich sind eine Rechnung des Pflegedienstes oder der Einrichtung sowie eine formlose Angabe des Zeitraums. Wir unterstützen Sie dabei, die Unterlagen vollständig zusammenzustellen.




