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Jahresbetrag nach § 42a SGB XI

Auch: gemeinsamer Jahresbetrag, Entlastungsbudget, § 42a SGB XI

Jahresbetrag nach § 42a SGB XI

Jahresbetrag nach § 42a SGB XI – Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist ein einheitliches Budget von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, aus dem Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam finanziert werden. Er steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege hatten früher getrennte Budgets, die sich nur teilweise miteinander verrechnen ließen. Mit § 42a SGB XI gibt es stattdessen einen gemeinsamen Jahresbetrag. Beide Leistungen greifen auf dieselbe Summe zu.

Höhe und Voraussetzung

Der Jahresbetrag beläuft sich auf bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Der Betrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Ob und in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Anteile übertragbar sind, klären Sie bitte vorab mit Ihrer Pflegekasse.

Was aus dem Topf bezahlt wird und was nicht

Leistung Rechtsgrundlage Aus dem Jahresbetrag?
Verhinderungspflege § 39 SGB XI Ja, längstens 8 Wochen je Kalenderjahr
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI Ja, längstens 8 Wochen je Kalenderjahr
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI Nein, eigener Betrag von 131 Euro monatlich
Pflegesachleistung § 36 SGB XI Nein, eigenes monatliches Budget
Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a SGB XI bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr

Warum die Abgrenzung wichtig ist

In Beratungsgesprächen werden diese Töpfe regelmäßig verwechselt. Der Jahresbetrag ist kein zusätzliches Taschengeld und auch kein Ersatz für die monatliche Pflegesachleistung. Er greift nur in zwei Fällen. Entweder kann die Pflege zu Hause vorübergehend nicht wie sonst geleistet werden. Oder eine vollstationäre Versorgung wird für einen begrenzten Zeitraum nötig.

Ebenso wenig hat der Jahresbetrag mit der außerklinischen Intensivpflege zu tun. Diese wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse nach § 37c SGB V getragen. Wer beides erhält, bezieht Leistungen aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern nebeneinander.

Welche Nachweise Ihre Pflegekasse verlangt, unterscheidet sich in der Praxis. Üblich sind eine Rechnung des Pflegedienstes oder der Einrichtung sowie eine formlose Angabe des Zeitraums. Wir unterstützen Sie dabei, die Unterlagen vollständig zusammenzustellen.

Häufige Fragen

Muss ich den Betrag zwischen beiden Leistungen aufteilen?

Nein, eine feste Aufteilung gibt es nicht. Sie können den Jahresbetrag vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder in beliebiger Kombination einsetzen. Begrenzt wird nicht der Anteil, sondern die Gesamtsumme und die jeweilige Höchstdauer der Leistung.

Zählt die außerklinische Intensivpflege in diesen Topf?

Nein. Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V. Der Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist eine Leistung der Pflegekasse. Beide Systeme laufen nebeneinander und verrechnen sich nicht miteinander.

Ab welchem Pflegegrad steht der Betrag zur Verfügung?

Der gemeinsame Jahresbetrag setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch darauf. Über die konkrete Bewilligung entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.

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