Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer handeln darf, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie ist das Gegenstück zur Patientenverfügung: Diese legt fest, was gewollt ist, die Vollmacht legt fest, wer es durchsetzt.
Warum sie so wichtig ist
Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten, wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann. Angehörige werden angehört, aber das Gericht entscheidet, wer bestellt wird. Bis eine Betreuung steht, vergeht Zeit, in der wichtige Fragen offenbleiben: Wer unterschreibt den Pflegevertrag, wer spricht mit der Krankenkasse, wer entscheidet über eine Verlegung?
Weder Ehegatten noch volljährige Angehörige sind allein aufgrund der Verwandtschaft vertretungsberechtigt. Die seit 2023 bestehende Notvertretung unter Ehegatten nach § 1358 BGB ist zeitlich befristet und greift nicht, wenn bereits eine Vollmacht besteht.
Form und Reichweite
Für weitreichende Maßnahmen in Gesundheitsangelegenheiten und für freiheitsentziehende Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB eine schriftliche Vollmacht, die diese Punkte ausdrücklich benennt. Eine allgemein gehaltene Vollmacht reicht dafür nicht aus.
Üblich ist, mehrere Bereiche getrennt aufzuführen: Gesundheitssorge, Aufenthalt und Wohnung, Behörden und Sozialleistungsträger, Vermögensangelegenheiten. Für Geschäfte mit Grundbesitz und bei Bankgeschäften verlangen Institute in der Regel eine notarielle Beurkundung oder eigene Formulare.
Aufbewahren und auffindbar machen
Eine Vollmacht wirkt schneller, wenn die bevollmächtigte Person das Original besitzt. Zusätzlich kann sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden; Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab. Erfährt jemand von einem Betreuungsverfahren und besitzt eine solche Vollmacht, muss er das Gericht nach § 1820 Abs. 1 BGB unverzüglich unterrichten.
In der häuslichen Versorgung sollte das Pflegeteam wissen, wer bevollmächtigt ist und wie diese Person erreichbar ist. Diese Angabe gehört in die Pflegedokumentation und in den Notfallplan.


