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Vorsorgevollmacht

Auch: Generalvollmacht, Vorsorgeverfügung, Bevollmächtigung

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht – Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere, ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn sie das selbst nicht mehr kann.

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer handeln darf, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie ist das Gegenstück zur Patientenverfügung: Diese legt fest, was gewollt ist, die Vollmacht legt fest, wer es durchsetzt.

Warum sie so wichtig ist

Ohne Vollmacht muss das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten, wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann. Angehörige werden angehört, aber das Gericht entscheidet, wer bestellt wird. Bis eine Betreuung steht, vergeht Zeit, in der wichtige Fragen offenbleiben: Wer unterschreibt den Pflegevertrag, wer spricht mit der Krankenkasse, wer entscheidet über eine Verlegung?

Weder Ehegatten noch volljährige Angehörige sind allein aufgrund der Verwandtschaft vertretungsberechtigt. Die seit 2023 bestehende Notvertretung unter Ehegatten nach § 1358 BGB ist zeitlich befristet und greift nicht, wenn bereits eine Vollmacht besteht.

Form und Reichweite

Für weitreichende Maßnahmen in Gesundheitsangelegenheiten und für freiheitsentziehende Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB eine schriftliche Vollmacht, die diese Punkte ausdrücklich benennt. Eine allgemein gehaltene Vollmacht reicht dafür nicht aus.

Üblich ist, mehrere Bereiche getrennt aufzuführen: Gesundheitssorge, Aufenthalt und Wohnung, Behörden und Sozialleistungsträger, Vermögensangelegenheiten. Für Geschäfte mit Grundbesitz und bei Bankgeschäften verlangen Institute in der Regel eine notarielle Beurkundung oder eigene Formulare.

Aufbewahren und auffindbar machen

Eine Vollmacht wirkt schneller, wenn die bevollmächtigte Person das Original besitzt. Zusätzlich kann sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden; Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab. Erfährt jemand von einem Betreuungsverfahren und besitzt eine solche Vollmacht, muss er das Gericht nach § 1820 Abs. 1 BGB unverzüglich unterrichten.

In der häuslichen Versorgung sollte das Pflegeteam wissen, wer bevollmächtigt ist und wie diese Person erreichbar ist. Diese Angabe gehört in die Pflegedokumentation und in den Notfallplan.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Betreuungsverfügung?

Mit einer Vorsorgevollmacht handelt die bevollmächtigte Person unmittelbar, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird. Eine Betreuungsverfügung nach § 1816 Abs. 2 BGB benennt dagegen nur, wen das Betreuungsgericht bestellen soll, falls doch eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird.

Muss die Vollmacht schriftlich sein?

Für weitreichende Entscheidungen in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten verlangt § 1820 Abs. 2 BGB, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich benennt. Eine pauschale Formulierung genügt dafür nicht.

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