Eine Patientenverfügung ist in § 1827 BGB geregelt. Sie richtet sich an den Fall, dass jemand seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Wer einwilligungsfähig und volljährig ist, kann darin für künftige, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe im Voraus bestimmen, ob er einwilligt oder sie untersagt.
Form und Wirkung
Die Verfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Trifft die Festlegung auf die eingetretene Situation zu, ist sie verbindlich; Betreuer oder Bevollmächtigte haben dem Willen dann Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Widerrufen werden kann sie jederzeit und formlos.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht auf die konkrete Lage, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei zählen frühere Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen. Das ist deutlich schwieriger und führt häufiger zu Streit.
Warum Genauigkeit entscheidend ist
Für Menschen mit einer fortschreitenden Erkrankung sind vor allem die Fragen relevant, die im Verlauf tatsächlich auftreten: eine invasive Beatmung über ein Tracheostoma, eine nicht-invasive Beatmung über Maske, die Anlage einer Ernährungssonde, die Wiederbelebung im Notfall, die Fortführung oder Beendigung einer bereits begonnenen Beatmung sowie der Wunsch, zu Hause zu bleiben statt in die Klinik verlegt zu werden. Jede dieser Fragen sollte einzeln beantwortet sein.
Sinnvoll ist ein ärztliches Gespräch vor dem Verfassen, damit die beschriebenen Situationen zum tatsächlichen Krankheitsverlauf passen. Wird die Beratung auf dem Dokument bestätigt, erhöht das die Verbindlichkeit.
Was sie nicht regelt
Die Patientenverfügung legt Inhalte fest, benennt aber keine Person. Wer im Ernstfall entscheidet und gegenüber Ärzten, Kassen und Einrichtungen auftritt, wird in einer Vorsorgevollmacht bestimmt. Beide Dokumente ergänzen einander.
Ein häufiger Irrtum: Ehegatten dürfen einander nicht allein aufgrund der Ehe vertreten. Seit 2023 gibt es in § 1358 BGB eine eng begrenzte, zeitlich befristete Notvertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Für eine dauerhafte Versorgungssituation ist sie keine tragfähige Grundlage.
Damit die Verfügung wirkt, muss sie auffindbar sein. In der häuslichen Versorgung gehört eine Kopie zu den Pflegeunterlagen, damit im Notfall nicht gesucht werden muss.


