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IPReG IPReG

Auch: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, Intensivpflegegesetz

IPReG

IPReG – Das IPReG ist das Gesetz, mit dem die außerklinische Intensivpflege neu geordnet und als eigener Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert wurde.

IPReG steht für Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz. Mit diesem Gesetz wurde die außerklinische Intensivpflege neu geordnet und als eigener Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert. Zuvor war sie Teil der allgemeinen häuslichen Krankenpflege.

Die wesentlichen Änderungen

Das Gesetz hat mehrere Punkte neu geregelt: die Verordnung durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die jährliche Potenzialerhebung zur Frage der Beatmungsentwöhnung, eigene Verträge mit den Leistungserbringern nach § 132l SGB V sowie eine Begrenzung der Zuzahlung.

Was das für Betroffene bedeutet

Im Vorfeld wurde befürchtet, das Gesetz könne die Versorgung zu Hause erschweren. In der geltenden Fassung ist festgehalten, dass der Wunsch nach dem Ort der Leistung zu berücksichtigen ist, soweit die Versorgung dort sicher erbracht werden kann. Zugleich sind die Anforderungen an Verordnung, Genehmigung und Qualitätssicherung gestiegen.

Rechtsgrundlage

Häufige Fragen

Wofür steht die Abkürzung IPReG?

IPReG steht für Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz.

Bedeutet das IPReG, dass niemand mehr zu Hause versorgt werden kann?

Nein. Die Versorgung in der eigenen Wohnung bleibt möglich. Der Wunsch nach dem Ort der Leistung ist zu berücksichtigen, sofern die Versorgung dort sicher erbracht werden kann.

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