IPReG steht für Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz. Mit diesem Gesetz wurde die außerklinische Intensivpflege neu geordnet und als eigener Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert. Zuvor war sie Teil der allgemeinen häuslichen Krankenpflege.
Die wesentlichen Änderungen
Das Gesetz hat mehrere Punkte neu geregelt: die Verordnung durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die jährliche Potenzialerhebung zur Frage der Beatmungsentwöhnung, eigene Verträge mit den Leistungserbringern nach § 132l SGB V sowie eine Begrenzung der Zuzahlung.
Was das für Betroffene bedeutet
Im Vorfeld wurde befürchtet, das Gesetz könne die Versorgung zu Hause erschweren. In der geltenden Fassung ist festgehalten, dass der Wunsch nach dem Ort der Leistung zu berücksichtigen ist, soweit die Versorgung dort sicher erbracht werden kann. Zugleich sind die Anforderungen an Verordnung, Genehmigung und Qualitätssicherung gestiegen.


