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Verhinderungspflege 2026: Der neue gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € erklärt

7. August 2026

Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause. Und Sie brauchen dringend eine Pause. Seit Juli 2025 gelten dafür neue Regeln. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege ersetzt die frühere Trennung in zwei getrennte Budgets. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Zahlen für 2026. Außerdem verwechseln viele Angehörige diese Leistung mit der außerklinischen Intensivpflege. Beides sind jedoch grundverschiedene Leistungen. Wir erklären Ihnen als Intensivpflegedienst, was Ihnen zusteht. Zudem zeigen wir, welche Kasse wofür zuständig ist. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Was sich beim gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege geändert hat

Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr zusammengefasst (§ 42a SGB XI). Damit endet die alte Aufteilung in zwei Töpfe. Sie entscheiden nun selbst, wie Sie diesen Betrag einsetzen. Zudem entfällt das umständliche Umbuchen zwischen zwei Budgets.

Ein Punkt ist besonders wichtig. Denn viele ältere Ratgeber stellen ihn noch falsch dar. Die frühere „6-Wochen-Regel“ gilt in dieser Form nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2025 stehen Ihnen bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu (§ 39 SGB XI). Beachten Sie dabei zwei Grenzen gleichzeitig. Denn neben dem Geldbetrag von 3.539 Euro gilt weiterhin diese zeitliche Obergrenze. Ist eine der beiden Grenzen erreicht, endet die Leistung. Den verbindlichen Wortlaut lesen Sie direkt bei § 42a SGB XI auf gesetze-im-internet.de.

Der Betrag gilt je Kalenderjahr. Deshalb beziehen Sie Ihre Planung immer auf das laufende Jahr. Die allgemeinen Grundlagen der Leistung erklären wir auf unserer Seite zur Verhinderungspflege.

Alt und neu im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede. Stand 2026.

Merkmal Früher Seit 1. Juli 2025
Budgets Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege als getrennte Budgets ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr
Rechtsgrundlage §§ 39 und 42 SGB XI getrennt betrachtet § 42a SGB XI (gemeinsamer Jahresbetrag)
Voraussetzung je Leistung eigene Bedingungen ab Pflegegrad 2
Zeitlicher Umfang Verhinderungspflege 6 Wochen, Kurzzeitpflege 8 Wochen je Kalenderjahr jeweils bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr

Wer Anspruch hat

Den gemeinsamen Jahresbetrag erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Außerdem muss die Pflege häuslich erfolgen. Den Pflegegrad selbst regeln die §§ 14 und 15 SGB XI.

Die Verhinderungspflege steht in § 39 SGB XI. Die Kurzzeitpflege regelt § 42 SGB XI. Beide greifen seit dem 1. Juli 2025 auf denselben Jahresbetrag zu. Pflegegrad 1 genügt dafür allerdings nicht. Weitere Entlastungswege beschreiben wir im Beitrag Pflegende Angehörige entlasten.

Zwei Punkte, die viele Angehörige überraschen

Der erste Punkt betrifft die Person, die einspringt. Übernimmt ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad die Ersatzpflege, gilt eine Sonderregel. Dasselbe gilt für Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Erfolgt die Pflege nicht erwerbsmäßig, erstattet die Pflegekasse höchstens das Zweifache des Pflegegeldes (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson kommen hinzu, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Den vollen Jahresbetrag erhalten Sie dagegen bei einem Pflegedienst oder einer nicht verwandten Ersatzperson.

Der zweite Punkt ist eine gute Nachricht. Während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege läuft Ihr Pflegegeld zur Hälfte weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das gilt für jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Einen Antrag vorab benötigen Sie übrigens nicht. Die Erstattung können Sie bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres geltend machen.

Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist nicht die außerklinische Intensivpflege

Hier entsteht die häufigste Verwechslung. Deshalb klären wir sie sehr deutlich.

Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse nach § 39 SGB XI. Beides sind unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Kostenträgern.

Das wirkt sich direkt auf Ihre Planung aus. Denn der gemeinsame Jahresbetrag finanziert keine intensivpflegerische Versorgung. Umgekehrt ersetzt die außerklinische Intensivpflege keine Auszeit für Sie. Beide Leistungen laufen daher parallel und unabhängig voneinander.

Vergleich SGB V (Krankenkasse) SGB XI (Pflegekasse)
Was Außerklinische Intensivpflege (AKI) und Behandlungspflege Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im gemeinsamen Jahresbetrag
Paragrafen § 37c SGB V, § 37 SGB V, Versorgung nach § 132l SGB V § 39 SGB XI, § 42 SGB XI, § 42a SGB XI
Zahler Krankenkasse Pflegekasse

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein beatmeter Mensch erhält die außerklinische Intensivpflege über die Krankenkasse. Verordnet wird sie durch besonders qualifizierte Ärzte. Anschließend genehmigt die Krankenkasse die Leistung. Wir erfüllen dafür die Anforderungen nach § 132l SGB V. Wo wir arbeiten, zeigt unser Versorgungsgebiet im Ruhrgebiet und in NRW.

Parallel dazu prüft die Pflegekasse den gemeinsamen Jahresbetrag. Dafür zählt der Pflegegrad, nicht die Beatmung. Beide Anträge stellen Sie deshalb getrennt und bei unterschiedlichen Stellen.

Weitere Leistungen der Pflegekasse 2026

Neben dem gemeinsamen Jahresbetrag gibt es weitere Leistungen der Pflegekasse. Die folgenden Beträge gelten mit Stand 2026. Zum 1. Januar 2026 wurden die Leistungsbeträge nicht angepasst. Es gelten daher unverändert die Werte seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025.

Leistung Rechtsgrundlage Betrag 2026
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI 131 € monatlich
Wohngruppenzuschlag § 45f SGB XI 224 € monatlich
Anschubfinanzierung Wohngruppe § 45g SGB XI bis 2.613 € je Person, max. 10.452 € je Wohngruppe; Antrag innerhalb eines Jahres
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen § 40 Abs. 4 SGB XI 4.180 € je Maßnahme; in einer Wohngruppe max. 16.720 € je Maßnahme
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI 42 € monatlich

Was der Wohngruppenzuschlag für Bewohner einer Pflege-WG bedeutet

Leben Sie oder Ihr Angehöriger in einer ambulant betreuten Wohngruppe? Dann kommt der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI infrage. Er beträgt 224 Euro monatlich, Stand 2026. Diese Leistung ergänzt den gemeinsamen Jahresbetrag, sie ersetzt ihn allerdings nicht. Ein Hinweis für Ihre Recherche. Ältere Ratgeber führen den Wohngruppenzuschlag noch unter § 38a SGB XI. Maßgeblich ist heute § 45f SGB XI.

Das Gesetz knüpft den Zuschlag an klare Bedingungen. Sinngemäß gilt Folgendes.

  • Sie leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Davon sind mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig.
  • Es besteht Pflegegrad 2 bis 5 und Sie beziehen Leistungen nach §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI.
  • Die Wohngruppe beauftragt gemeinschaftlich eine Person für organisatorische und betreuende Aufgaben.
  • Die Versorgungsform entspricht nicht weitgehend einer vollstationären Pflege.

Zusätzlich existiert die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI. Sie unterstützt die Gründung einer Wohngruppe. Den Antrag stellen Sie innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen. Beachten Sie zudem, dass die Förderung bundesweit auf ein Gesamtvolumen begrenzt ist. Einen Überblick über Fördermöglichkeiten geben wir unter Zuschüsse und Förderung.

Wie wir Sie unterstützen

Anträge kosten Zeit und Nerven. Deshalb begleiten wir Sie im Alltag. Wir erklären Ihnen, welche Leistung zu welcher Kasse gehört. Außerdem ordnen wir ein, was der gemeinsame Jahresbetrag abdeckt und was nicht.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gegenüber Pflegekasse und Krankenkasse. Dabei geht es um Formulare, Fristen und Unterlagen. Eine Entscheidung trifft am Ende jedoch immer Ihre Kasse. Über den Ausgang können wir daher keine Zusage machen.

Zudem beraten wir Sie zur außerklinischen Intensivpflege im häuslichen Umfeld und in unseren Wohngemeinschaften. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir dennoch eine unabhängige Beratung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Häufige Fragen zum gemeinsamen Jahresbetrag

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag 2026?

Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Er umfasst Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Zusätzlich gilt eine zeitliche Grenze von acht Wochen je Kalenderjahr.

Gilt die 6-Wochen-Regel für die Verhinderungspflege noch?

Nein, in dieser Form nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2025 stehen bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung (§ 39 SGB XI). Zusätzlich gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro nach § 42a SGB XI. Beide Grenzen gelten nebeneinander. Ältere Ratgeber mit der 6-Wochen-Darstellung sind deshalb überholt.

Wie viel zahlt die Pflegekasse, wenn meine Tochter einspringt?

Bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad gilt eine Sonderregel. Dasselbe gilt für Personen im selben Haushalt. Erfolgt die Pflege nicht erwerbsmäßig, erstattet die Pflegekasse höchstens das Zweifache des Pflegegeldes (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachgewiesene Aufwendungen kommen hinzu. Den vollen Jahresbetrag erhalten Sie bei einem Pflegedienst oder einer nicht verwandten Ersatzperson.

Bekomme ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?

Ja, zur Hälfte. Das Pflegegeld läuft während Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das gilt für jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Kann ich Verhinderungspflege auch bei einem beatmeten Angehörigen nutzen?

Ja, denn entscheidend ist der Pflegegrad und die häusliche Pflege. Die Beatmung schließt den Anspruch nicht aus. Allerdings finanziert der gemeinsame Jahresbetrag keine außerklinische Intensivpflege. Diese läuft zusätzlich über die Krankenkasse.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?

Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht dieser Anspruch nicht. Die Pflege muss zudem häuslich stattfinden.

Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein, ein Antrag vorab ist nicht erforderlich. Sie reichen die Kosten anschließend zur Erstattung ein. Die Frist läuft bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 SGB XI). Bewahren Sie deshalb alle Belege sorgfältig auf.

Zahlt die Pflegekasse die außerklinische Intensivpflege?

Nein. Die außerklinische Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37c SGB V. Nach der Genehmigung trägt die Krankenkasse die Kosten der außerklinischen Intensivpflege. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung nach § 61 SGB V, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage im Kalenderjahr. Die Pflegekasse zahlt dagegen Leistungen nach dem SGB XI.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ersetzt die Pflegeperson im häuslichen Umfeld. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI erfolgt dagegen vorübergehend in einer stationären Einrichtung. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide jedoch denselben Jahresbetrag.

Fazit

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege schafft mehr Spielraum. Bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr stehen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, zeitlich begrenzt auf acht Wochen. Trennen Sie dabei jedoch immer sauber zwischen Pflegekasse und Krankenkasse. Denn nur so planen Sie Ihre Auszeit realistisch.

Sie haben Fragen zur Intensivpflege oder zur Antragstellung? Dann rufen Sie uns an unter 0201 874 287 28. Alternativ erreichen Sie uns über unser Kontaktformular. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.

Beträge und Regelungen Stand August 2026. Angaben ohne Gewähr. Bitte erfragen Sie Ihren konkreten Anspruch im Einzelfall bei Ihrer Pflegekasse.

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